Prof. Dr. med. Rolf Zander
Mail: cr-zander@widersprueche.eu
Web: www.widersprueche.eu
An das Präsidium der Bundesärztekammer
Arbeitsgemeinschaft der deutschen Ärztekammern
Herbert-Lewin-Platz 1 (Wegelystraße)
10623 Berlin
Nachfrage per E-Mail vom 08.01.2020
presse@baek.de
Sehr geehrter Herr Dr. Reinhardt,
sehr geehrte Frau Dr. Gitter,
sehr geehrte Frau Dr. Lundershausen,
wir haben heute (08.01.2020) den angefügten Offenen Brief unter Wi(e)dersprüche ins Netz gestellt. Leider haben wir dazu keine Stellungnahme der zuständigen KVN erhalten.
Daher möchten wir Sie hiermit bitten, uns dazu einen Kommentar der BÄK zu übermitteln:
Sehen Sie darin keinen Widerspruch, wenn eine Lehrerin für eine unrichtige Krankschreibung ohne Krankheit ihren Beamtenstatus verliert, während der Ihnen bekannte Arzt seine berufliche Tätigkeit mit Duldung durch die KV Niedersachsen unbehelligt ausüben kann?
Ihren Kommentar – oder eine weitere Absage – werden wir Ende Januar 2020 an gleicher Stelle veröffentlichen.
Mit Dank im Voraus für Ihre Mühe und besten Grüßen
R. Zander (78, parteilos)
Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen
Herrn Thorsten Schmidt
Berliner Allee 22
30175 Hannover
Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen
Bezirksstelle Lüneburg
Herrn Dipl.-Kfm. Oliver Christoffers
Jägerstraße 5
21339 Lüneburg
03. Januar 2020
Sehr geehrter Herr Schmidt,
sehr geehrter Herr Christoffers,
da Sie auf meine zwei Anfragen vom Dezember 2019 nicht reagiert haben, komme ich wie folgt auf die Krankschreibung in Lüneburg zurück.
Die Süddeutsche Zeitung (dpa) meldet:
Im Disziplinarverfahren hat das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in letzter Instanz rechtskräftig entschieden, dass die Lehrerin aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird.
Sie hatte ihre Tochter zur Dschungelcamp-Reise nach Australien im Jahr 2016 begleitet und sich dafür eine Krankschreibung geholt, obwohl sie gar nicht krank war [1].
Meine ursprüngliche Frage lautete:
Hat die Bezirksstelle Lüneburg der KV Niedersachsen den Arzt abgemahnt, der die Krankschreibung ohne Krankheit vorgenommen hat?
Jetzt die neue Frage an die KV Niedersachsen bzw. deren Bezirksstelle Lüneburg:
Sehen Sie darin keinen Widerspruch, wenn eine Lehrerin für eine unrichtige Krankschreibung ohne Krankheit ihren Beamtenstatus verliert, während der Ihnen bekannte Arzt seine berufliche Tätigkeit mit Duldung durch die KV Niedersachsen unbehelligt ausüben kann?
Vermutlich haben Sie, sehr geehrter Herr Schmidt und sehr geehrter Herr Christoffers, die unsägliche Entwicklung der letzten Jahre nicht verfolgt.
- Das Ausstellen von Gefälligkeitsattesten ist kein Kavaliersdelikt und kann sogar eine Freiheitsstrafe nach sich ziehen [2].
- Ein Anatomie-Professor der TU Dresden beklagt sich darüber, dass die Bereitschaft von Medizinstudenten abnimmt, ihre Leistungskontrollen im vorgegebenen Zeitrahmen zu absolvieren. Für einen kurzfristigen Rücktritt von Prüfungen und Klausuren ist zwar ein ärztliches Attest notwendig, entsprechende Krankschreibungen werden jedoch problemlos ausgestellt.
Das Ergebnis: Die Gastroenteritis stand an erster Stelle in der Häufigkeit, an zweiter Stelle folgten Kopfschmerz/Migräne, an dritter Stelle dann Angst/Panik [3]. - Bundesinnenminister Manfred Kanther will den Krankenstand der öffentlich Bediensteten deutlich senken. Ohne Anrechnung der Kuren bleiben einem Bericht des Ministeriums zufolge die Mitarbeiter der Bundesverwaltung durchschnittlich 16,8 Tage im Jahr der Arbeit wegen Krankheit fern. In der Wirtschaft sind es nach GKV-Zahlen 13,3 Tage. Kanthers Statistiker stellten fest, dass Arbeiter (23,1 Tage) weit häufiger fehlen als Angestellte (16,4 Tage) und Beamte (12,5 Tage) [4].
- Das Amtsgericht München verurteilte 1989 einen Internisten zu 36 000 DM Geldstrafe, weil er ein unrichtiges Gesundheitszeugnis ausgestellt hatte. Das Landgericht München verwarf die Berufung des Angeklagten, das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Der Internist hatte per Attest einen Patienten für verhandlungsunfähig erklärt, weil dieser einen Herzanfall bekommen könnte. Er hatte dieses Attest auf einen Telefonanruf gestützt, in dem ihm der Patient erklärt hatte, er habe einen Druck in der Herzgegend und Schweißausbrüche.
Das Ausstellen falscher ärztlicher Atteste zum Gebrauch bei einer Behörde ist nach § 278 StGB eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Dies scheint vielen Ärzten nicht bekannt oder bewusst zu sein [5].
Sehr geehrter Herr Schmidt,
sehr geehrter Herr Christoffers,
die Studierenden aus dem Jahr 2010 [3] dürften mittlerweile in „Amt und Würden“ sein. Wenn sich schon die künftigen Ärzte Gefälligkeits-Atteste ausstellen lassen, „fehlt ihnen ein wesentlicher Faktor für diesen Beruf, nämlich Wahrheit und Ehrlichkeit“ [3].
In diesem Sinne mit Dank im Voraus für Ihre Antwort, die mit diesem Offenen Brief in www.widersprueche.eu publiziert wird.
Mit besten Grüßen nach Hannover und Lüneburg
R. Zander, Mainz (78, parteilos)
- Süddeutsche Zeitung 11.12.2019
- Deutsches Ärzteblatt 106; 30: 24.07.2009
- Deutsches Ärzteblatt 107; 4: 29.01.2010
- Deutsches Ärzteblatt 94; 5: 31.01.1997
- Deutsches Ärzteblatt 90; 3, 22.01.1993
Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen
Hauptgeschäftsführung
E-Mail vom 6. Januar 2020
Sehr geehrter Herr Prof. Zander,
vielen Dank für Ihren an Herrn Christoffers und mich gerichteten Brief zur Frage der Krankschreibung in Lüneburg. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir weder Ihre ursprüngliche noch Ihre weitere Frage gegenüber Ihnen kommentieren können.
Mit den besten Wünschen für das neue Jahr verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Thorsten Schmidt
Hauptgeschäftsführer